Die Satzung des Anglerklubs Gießen 1906 e. V.

(1) Der Verein, der am 03.12.1906 von Angelfischern aus Gießen gegründet wurde, führt den Namen „Anglerklub Gießen e. V.“. Er wird im Folgenden „Klub“ genannt.

(2) Der Klub hat seinen Sitz in Gießen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen unter VR 734 eingetragen.

(3) Als Angelfischer im Sinne dieser Satzung gilt derjenige, der die Fischwaid nach waidgerechten Grundsätzen ausübt, ohne dass diese Tätigkeit Haupt- oder Nebenerwerb ist.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Gießen.

(6) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Besonderer Zweck und Aufgabe des Klubs, der ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt,
sowie selbstlos tätig ist, sind:

(1) Den Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung der Angelfischerei zu bieten.

(2) Hege und Pflege des Fischbestands in den vom Klub bewirtschafteten heimatlichen Gewässern durch Ausübung einer waidgerechten Betätigung, Aussetzung geeigneter Fischarten und eine Schonung des Bestands, die erforderlichenfalls über die gesetzlichen Schonfristen und Schonmaße hinausgeht.

(3) Belehrend und aufklärend über die Angelfischerei und die biologischen Vorgänge
im und am Wasser den Mitgliedern und der Allgemeinheit gegenüber zu wirken.

Der Klub setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

(1) Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Fischerprüfung bestanden haben und im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind. Es besteht zu jeder Zeit die Möglichkeit, zum darauffolgenden Jahr von einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft und umgekehrt zu wechseln. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können ab dem darauffolgenden Jahr in die besondere passive Mitgliedschaft wechseln. Minderjährige Mitglieder werden bis zum Vollenden des 18. Lebensjahrs nach Maßgabe des § 10 als Jungangler geführt.

(2) Bei passiven Mitgliedern ruht die Fischerei. Bei der besonderen passiven Mitgliedschaft werden vom Vorstand gesonderte Fischerei-Erlaubnisscheine nach § 18 Abs. 1 S. 3 ausgegeben.

(3) Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Klub von der Mitgliederversammlung einstimmig gewählt.

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Klubs nach dieser Satzung zu dienen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme geschieht durch schriftlichen Antrag an den 1. Vorsitzenden des Klubs und erfolgt grundsätzlich zum nächsten Geschäftsjahr.

(3) Der 1. Vorsitzende legt dem Vorstand das Aufnahmegesuch vor, der nach interner Beratung und Anhörung der Mitglieder über die Aufnahme entscheidet, § 13 Abs. 2 gilt hierfür entsprechend. Dem Antragsteller kann in diesem Zusammenhang vom Vorstand die Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache im Rahmen einer Vorstandssitzung eingeräumt werden. Entscheidet sich der Vorstand gegen die Aufnahme eines Bewerbers, so ist dem Bewerber dies unter Angabe der betreffenden Gründe schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Eintretende wird auf die Satzung, die ihm ausgehändigt wird, vom 1. Vorsitzenden verpflichtet. Mit dem Eintritt unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen, Ordnungen und Richtlinien. (5) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt zunächst für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Tag der Aufnahme, auf Probe. Das Mitglied auf Probe hat während der Probezeit die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Während der Probezeit kann das Mitgliedschaftsverhältnis zu dem Mitglied auf Probe durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit schriftlich aufgelöst werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Sie soll zum Ablauf des Probejahrs ergehen, wenn ein wichtiger Grund dies nicht schon vorher erforderlich macht. Als wichtiger Grund gelten die in § 6 Abs. 1 genannten Verhaltensweisen. Die Aufnahmegebühr wird für das Mitglied auf Probe erst mit endgültiger Aufnahme in den Klub zur Zahlung fällig. Bei Auflösung der Probemitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des erbrachten Jahresbeitrags. Ein Anspruch auf Wertersatz erbrachter Arbeitsstunden ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Probezeit hat der Vorstand abschließend über die Aufnahme des Mitglieds auf Probe als ordentliches Mitglied zu entscheiden. Die Probezeit kann nicht verlängert werden.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten und enden alle satzungsgemäßen Ämter. Ausstehende Verpflichtungen des Mitglieds nach § 8 bleiben hiervon unberührt.

(2) Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs (Jahresschluss) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden erfolgen.

(1) Für folgende Verhaltensweisen sieht der Klub Maßnahmen vor:

  1.  Unehrenhaftes Verhalten innerhalb wie auch außerhalb des Klubs, wenn es seinem Ansehen oder seinen Interessen schadet oder hierzu geeignet ist.
  2. Im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei begangene, mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte Handlungen.
  3. Verkauf, Tausch oder Hingabe der Beute für eine andere Gegenleistung.
  4. Verstöße gegen die Satzung oder die Richtlinien und Anordnungen nach § 19 Abs. 2.
  5.  Nichtzahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge gemäß §§ 8 und 9 innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mahnung.

(2) Der Vorstand kann gegen ein Mitglied wegen eines Verstoßes nach Abs. 1 folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verwarnung
  2. Sperre der Fischereiausübung
  3. Ausschluss

(3) Die Maßnahme nach Abs. 2 richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes. Wird eine Sperre der Fischereiausübung verhängt, so ist deren Dauer in das Ermessen des Vorstands gestellt. Sie muss verhältnismäßig sein. Die nach § 8 bestehende Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahrs bleibt von der Verhängung einer Vereinsstrafe unberührt.
(4) Die Verhängung einer Maßnahme nach Abs. 2 gegenüber einem Mitglied erfolgt nach eingehender Klärung des Falls durch den Vorstand. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Vom Verstoß betroffene Vorstandsmitglieder dürfen an der Entscheidung über eine Strafverhängung nicht mitwirken. Das Mitglied ist in den Fällen des § 6 Abs. 2b und c vor einer Entscheidung des Vorstands nach Wahl des Mitglieds mündlich oder schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen anzuhören.
(5) Die Verhängung einer Maßnahme nach Abs. 2 ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich zu begründen und durch Einschreiben zuzustellen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder abschließend über den Ausschluss entscheidet. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruht das Mitgliedschaftsverhältnis des ausgeschlossenen Mitglieds, und es werden ihm mit sofortiger Wirkung alle ihm durch die Satzung zugebilligten Rechte entzogen.

(1) Der Beitrag für ordentliche aktive Mitglieder (Jahresbeitrag) wird von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung auf Antrag durch einfache Mehrheit nach Abstimmung festgesetzt. Entsprechendes gilt für die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag von passiven Mitgliedern, den Jahresbeitrag von Junganglern sowie den Beitrag für Tagesgastkarten. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrags befreit.

(2) Jedes Mitglied hat seinen Fangnachweis nach vorgegebenem Muster bis zu einem vom Vorstand zu bestimmenden Datum jedes Geschäftsjahrs mit den eingetragenen Fängen des Vorjahrs einem vorher benannten Mitglied des Vorstands zu übermitteln. Für einen nicht oder nicht fristgerecht abgegebenen Fangnachweis hat das Mitglied einen Ordnungsbetrag in Geld zu entrichten; dies gilt ebenso für nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Fangnachweise. Die Höhe des Ordnungsbetrags wird von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung auf Antrag durch einfache Mehrheit nach Abstimmung festgesetzt.

(3) Die Beiträge nach § 8 Abs. 1 und sonstige Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder, wie z. B. Ersatzleistungen und Ordnungsbeiträge, sind zum 28.02. des Geschäftsjahrs fällig.

(4) Der Vorstand legt die nach § 8 Abs. 1-3 von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge ihrer Höhe nach in einer für alle Mitglieder verbindlichen Beitragsordnung schriftlich gesondert nieder.

(5) Jegliche Zahlungsverpflichtungen aus dieser Satzung sind im SEPALastschriftverfahren oder durch Überweisung zu erfüllen.

(6) Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Fällen eine Zahlungsfrist bis zu drei Monaten verlängern. Die Gewährung einer Ratenzahlung oder eines Erlasses ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Vorstands hierüber ist nicht zulässig.

(1) Die Festsetzung von Sonderbeiträgen erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung.

(2) Die Mittel des Klubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Kassenwart erstattet auf Antrag Ausgaben, die für Vereinszwecke verauslagt wurden, wenn diese vom Vorstand genehmigt werden oder einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung für den Klub entsprechen.

(5) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder können auch eine pauschale Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) erhalten. Über Art und Höhe entscheidet der Vorstand.

(1) Alle Mitglieder sind auf die Satzung verpflichtet und haben die sich daraus und aus Versammlungsbeschlüssen sowie den Richtlinien nach § 19 Abs. 2 ergebenden Rechte und Pflichten. Einem Mitglied ist es nicht erlaubt, sich zur Geschäftsanpreisung als Mitglied des Klubs zu bezeichnen. Für alle Mitglieder besteht für die Dauer der Vereinszugehörigkeit über den Verein eine Haftpflichtversicherung.

(2) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an zwei von drei terminierten
Arbeitseinsätzen im Geschäftsjahr teilzunehmen. Die Dauer jedes Arbeitseinsatzes beträgt vier Stunden. Für nicht geleistete Arbeitsstunden hat das Mitglied an den Anglerklub Gießen e. V. einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe des Stundensatzes wird von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung auf Antrag durch einfache Mehrheit nach Abstimmung festgesetzt. Ein Mitglied kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag durch Vorstandsbeschluss von der Arbeitspflicht entbunden werden. Tätigkeiten eines Mitglieds für den Verein, die außerhalb der terminierten Arbeitseinsätze durchgeführt werden, können auf Antrag vom Vorstand ebenfalls als Arbeitsstunden anerkannt werden.

(3) Jedes ordentliche volljährige Mitglied hat Sitz und Stimme in der Haupt- und Mitgliederversammlung und ist in den Vorstand wählbar. Alle ordentlichen volljährigen Mitglieder sind zur Antragstellung berechtigt.
(4) Ein Mitglied darf wegen Widerstreits der Interessen nicht beratend oder abstimmend mitwirken, wenn es:

  1.  durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann,
  2. 2. Angehöriger einer Person ist, die zu dem in Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehört. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Beratung und Entscheidung über Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und bei Wahlen oder Abberufungen.

(5) Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört. Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen.

(6) Beschlüsse, die unter Verstoß der Absätze 4-5 gefasst wurden, sind unwirksam. Sie gelten jedoch drei Monate nach der Beschlussfassung als wirksam zustande gekommen, wenn nicht vorher ein Mitglied des Klubs durch schriftliche Rüge gegenüber dem 1. Vorsitzenden den Verstoß beanstandet.

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Erstem Vorsitzenden
  2. Zweiten Vorsitzenden
  3. Kassenwart
  4. Schriftführer
  5. Gewässerwart
  6. Beisitzern nach Bedarf, und zwar 1 auf je volle 15 Mitglieder, höchstens jedoch 4
  7. Sonstigen Mitgliedern nach Wahl und Bedarf.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung jeweils auf zwei Geschäftsjahre in der obigen Reihenfolge offen durch Handzeichen gewählt und haben nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Geheime Wahl erfolgt, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. In Ausnahmefällen kann der vakante Vorstandsposten für eine Übergangszeit auch kommissarisch besetzt werden, sofern es sich nicht um das Amt des 1.Vorsitzenden handelt. Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand verliert das Vorstandsmitglied alle mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.

(3) Der 1. Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Wahlverfahrens einen Wahlleiter, dem für die Dauer dieser Aufgabe die Versammlungsleitung übertragen wird. Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur steht der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gleichermaßen zu.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Hat in einem Wahlgang von mehreren Kandidaten für dasselbe Amt kein Kandidat eine einfache Mehrheit auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl zwischen ihm und den Mitkandidaten statt, bei der die relative Mehrheit zur Wahl genügt.

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Klubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellen der Tagesordnung und Bearbeitung von Anträgen und Vorlagen für die Versammlung
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Leitung des Klubs und Erledigung aller Geschäfte der laufenden Vereinsführung
  4. Vermögensverwaltung des Klubs unter Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr sowie Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
  5. Geschäftsverkehr mit dem Landesverband
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und Maßnahmen nach § 6
  7. Beschlussfassung über den zu tätigenden Fischbesatz

(2) Vorstand des Vereins im Außenverhältnis sind gleichberechtigt nebeneinander der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie haben jeweils für sich Einzelvertretungsvollmacht. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die Überwachung der Geschäftsführung verantwortlich. Eine Bankvollmacht besitzen der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie haben die Pflicht, den 1. Vorsitzenden nach besten Kräften zu beraten und unterstützen.

(1) Der Vorstand handelt im Rahmen seiner Befugnisse im Zuge von Beschlüssen, die er in seinen Sitzungen fasst.

(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. § 10 Abs. 4-6 gelten entsprechend. Stimmenübertragungen abwesender Vorstandsmitglieder sind nicht gestattet. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Geheime Abstimmung kann vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Wird ein Antrag abgelehnt, so darf er für die Dauer dieser Sitzung nicht mehr gestellt werden.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten.

(4) Formell oder sachlich fehlerhaft zustande gekommene Beschlüsse des Vorstands gelten mit Ablauf von drei Monaten nach Beschlussfassung als rechtmäßig zustande gekommen, wenn ein Mitglied des Vorstands sie nicht innerhalb dieser Frist durch schriftliche Rüge und unter Bezeichnung des Mangels gegenüber dem 1. Vorsitzenden anficht.

(1) Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Nicht regelmäßig laufende Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden angewiesen sind.

(2) Der 1. Vorsitzende ist befugt, sich jederzeit durch Einsicht in die Kassenführung über den Stand der Kasse sowie über etwaige Außenstände zu informieren.

(3) Die Jahresrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu kontrollieren, abzuzeichnen und das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

(1) Die Jahreshauptversammlung findet regelmäßig in den ersten zwei Monaten eines Jahres statt. Die Einberufung geschieht schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen ab Zugang der Einladung und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen anderen Leiter.

(3) Anträge zur Jahreshauptversammlung sind bis zu dem in der Ladung festgelegten Termin schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Maßgeblich ist das Zugangsdatum.

(4) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 13 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Das Protokoll soll den Mitgliedern unter Angabe der wesentlichen Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zugesandt werden. In jedem Fall haben sich abwesende Mitglieder von sich aus über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu unterrichten.

(5) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt und werden entsprechend § 15 Abs. 1 S. 2 einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn sie von mindestens 15 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt werden. § 15 Abs. 2-4 gelten entsprechend.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Festsetzung der Höhe der Beiträge
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Erlass von Vereinsordnungen oder Richtlinien
  6. Beschlussfassung über Auflösung des Klubs
  7.  – Gestrichen
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9.  – Gestrichen

(7) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. § 20 bleibt hiervon unberührt. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmenübertragung ist nicht gestattet. §§ 15 Abs. 4 und 13 Abs. 3-4 gelten entsprechend. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Geheime Abstimmung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit von Ja- und Nein-Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt. Für die Dauer dieser Sitzung darf der Antrag nicht mehr gestellt werden.

Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte zur Vorbereitung und Durchführung von Vereinsangelegenheiten Ausschüsse bilden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden formlos ernannt. Innerhalb eines jeden Ausschusses ist von der Mitgliederversammlung einem der Ausschussmitglieder jeweils der Vorsitz zu übertragen und ein Stellvertreter im Verhinderungsfall zu benennen.

(1) Für die Fischwasser des Klubs gibt der Vorstand Fischereierlaubnisscheine für die Dauer eines Jahrs an die ordentlichen aktiven Mitglieder aus. Diese lauten auf den jeweiligen Namen des Mitglieds und sind nicht übertragbar. Für die besondere passive Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 2 werden gesonderte Fischereierlaubnisscheine ausgegeben, bei denen die Erlaubnis zur Angelfischerei auf bestimmte Tage im Jahr beschränkt ist. Näheres hierzu wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Voraussetzung für die Ausgabe eines Fischereierlaubnisscheins ist, dass gegenüber dem Verein keine Zahlungsverpflichtungen nach § 8 mehr bestehen

(2) Der Vorstand ist befugt, Erlaubnisscheine in Form von Tageskarten gegen Entgelt an Gastangler auszugeben und dabei Bedingungen für die Ausübung der Angelfischerei festzusetzen.

(3) An Gastfischer, die sich eines Verstoßes gegen Gesetze oder die Bedingungen der Tageskartenerteilung schuldig machen oder sich grob unsportlich verhalten und dadurch den Vereinsfrieden stören, dürfen ab diesem Zeitpunkt keine Tageskarten mehr ausgestellt werden. Die Tageskarte ist sofort einzuziehen und die weitere Fischerei zu untersagen.

(1) Die Ausübung der Angelfischerei wird durch die Mitgliederversammlung geregelt.

(2) Der Vorstand kann hierzu Richtlinien erlassen. In dringenden Fällen kann er sofortige Anordnungen in eigener Befugnis treffen. Der nächsten Mitgliederversammlung werden sie zur endgültigen Festsetzung vorgelegt. Gleiches gilt bei Verlängerung der Schonzeiten, Festsetzung von Mindestmaßen und Fangbeschränkungen.

(1) Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Klubs bedarf es eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung oder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierzu beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss. Bei einer Satzungsänderung muss der Wortlaut des Antrags in die Einladung aufgenommen werden.

(2) Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins der Universitätsstadt Gießen mit der Auflage zu übertragen, dieses nur einem als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten Angelverein zukommen zu lassen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke verwenden darf.

(4) Im Fall einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Verein, Vorstand und Mitglieder haften untereinander grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonstigen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen der Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Vorstehende Neufassung der Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft.